Taxigewerbe: Bei steuerlichen Verstößen droht Verlust der Konzession

Sofern die Betreiber von Taxiunternehmen mehrfach gegen ihre steuerlichen Pflichten verstoßen, dürfen die Finanzbehörden dies den Genehmigungsbehörden grundsätzlich gemäß § 25 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO mitteilen. Die Genehmigungsbehörden wiederum können dann ein Widerrufsverfahren durchführen, das zum Verlust der Taxikonzession führen kann bzw. wird. In „GoBD-Zeiten“ können existentielle Risiken selbst bei kleineren Verstößen drohen.

In § 25 Abs. 3 PBefG heißt es: „Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.“

Grundsätzlich sind zwar eher schwerwiegende Verstöße mit steuerstrafrechtlichem Hintergrund von der Offenbarungsmöglichkeit betroffen, also etwa Manipulationen am Taxameter oder die Zahlung von „Schwarzlöhnen“. Allerdings ist eine Tendenz zu erkennen, dass die Finanzbehörden mittlerweile auch bei weniger schweren Verstößen von der Möglichkeit der Offenbarung gegenüber den Genehmigungsbehörden Gebrauch machen. Mit ihrer Verfügung (OFD Nordrhein-Westfalen 28.7.17, S 1504 – 2011/0001 – St 435) weist die OFD darauf hin, dass mehrfache bzw. schwerwiegende „branchenspezifische Verstöße“ gegen die Aufzeichnungspflichten die Offenbarungsbefugnis auslösen können.

Beispiel: Es fehlen trotz vorhandenem elektronischen Taxameter die lückenlosen (!) elektronischen Einzelaufzeichnungen. Die OFD Nordrhein-Westfalen sieht es als schwerwiegend an, wenn im Prüfungszeitraum insgesamt fünfmal gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht verstoßen worden ist.

Ich persönlich kann die Haltung der Finanzverwaltung durchaus nachvollziehen, möchte an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass ein von Teilen der Finanzverwaltung bis Ende 2016 eingesetztes Programm zur Verprobung von Taxiumsätzen dem Vernehmen nach fehlerhaft gewesen sein soll. Mit anderen Worten: Es sind Umsätze zu hoch geschätzt worden bzw. könnten zu hoch geschätzt worden sein. Da in entsprechenden Fällen also nicht nur steuerliche Konsequenzen drohen, sondern auch der Verlust der Konzession und damit möglicherweise der Existenzgrundlage, sollten Hinzuschätzungen nicht zu früh akzeptiert werden. Jedenfalls sollte der Punkt der drohenden Offenbarung gegenüber den Ordnungsbehörden nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

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