Einbeziehung von Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung

Das FG Münster hat entschieden, dass auch solche Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Hierzu zählen etwa Aufwendungen für die Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer, Toilettencontainer. Weiterlesen

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