Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Von einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte i. S. des § 12 AO und ein „betriebsstättenähnlicher Raum“ abzugrenzen, für die die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht gelten. Von einer ärztlichen Notfallpraxis, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, ist nach Ansicht des FG Münster dann nicht auszugehen, wenn die Räume zwar erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet, aber nicht leicht über einen separaten Eingang zugänglich sind (FG Münster 14.7.17, 6 K 2606/15 F; Rev. BFH VIII R 11/17). Weiterlesen

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