Berechnung des maßgeblichen Umsatzes für die Kleinunternehmerregelung

Nach § 19 UStG gelten für den Kleinunternehmer Umsatzgrenzen für den Umsatz des Vorjahres (17.500 EUR) und für den voraussichtlichen Umsatz des Vorjahrs (50.000 EUR). Allerdings ist nicht jede Art von Umsatz für das Erreichen der Grenzen maßgeblich. Das eröffnet Gestaltungsspielräume. Weiterlesen

 

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