„Cash-Circle“ durch Gesellschaftereinlagen im Regelfall kein Gestaltungsmissbrauch!

Bei einem „Cash-Circle“ leisten die Gesellschafter Einlagen in eine überschuldete GmbH, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlungen in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden. Die erhaltenen Finanzmittel nutzt die GmbH, um damit anschließend Gesellschafterdarlehen oder Fremdverbindlichkeiten zu tilgen, für die sich die Gesellschafter verbürgt haben. Während bei einem Cash-Circle nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. v. § 17 Abs. 2a EStG in Höhe der Einlage entstehen, können bei einem Forderungsausfall oder einem Forderungsverzicht bei stehengelassenen Finanzierunghilfen diese regelmäßig nur mit dem Wert im Zeitpunkt des Kriseneintritts als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Von der Finanzverwaltung wird dieses Modell von jeher kritisch gesehen, die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs sollte man aber im Regelfall nicht kampflos hinnehmen. Weiterlesen

Schreibe einen Kommentar

Im folgenden Kommentar-Feld kannst Du uns und anderen Nutzern Deine Ansicht zum Thema mitteilen. Es ist erforderlich, dabei Name und E-Mail-Adresse anzugeben. Beides wird nicht veröffentlicht. Deine IP-Adresse wird auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f. DSGVO gespeichert. Das geschieht zu unserer Sicherheit, falls jemand in Kommentaren und Beiträgen widerrechtliche Inhalte hinterlässt (Beleidigungen, verbotene politische Propaganda, etc.). Dann können wir selbst für den Kommentar oder Beitrag belangt werden und sind daher an der Identität des Verfassers interessiert. Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Deinen Daten findest Du in unserer Datenschutzerklärung.