Gewerbesteuerfalle für Grundstücksunternehmen

Gewerblich geprägte Personengesellschaften sind gewerbesteuerpflichtig. Beschränkt sich die Tätigkeit jedoch auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, greift die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. In vielen Fällen, gerade bei Immobiliengesellschaften, fällt damit de facto keine Gewerbesteuer an – wenn die Gesellschaft nicht daneben einer schädlichen Vermietungstätigkeit nachgeht. Offenbar wird in der Finanzverwaltung gerade geprüft, ob bereits die Pkw-Überlassung für einen Gesellschafter für private Zwecke solch eine schädliche Vermietung sein könnte.

Gewerbliche Grundstücksunternehmen profitieren von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes dürfen sie aber nur bestimmte andere Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und die Betreuung von Wohnungsbauten sowie die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Darüber hinaus ausgeübte Tätigkeiten verstoßen gegen das so so genannte Ausschließlichkeitsgebot.

Zumindest die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen, wahrscheinlich aber auch die Verwaltungen in den anderen Bundesländern, haben nun ein neues Prüffeld entdeckt, das ihnen schöne Mehrergebnisse bescheren und den Kommunen möglicherweise Millionen in die Kassen spülen wird, da an die „Gewerbesteuerfalle“ kaum jemand gedacht haben dürfte. Einer Kurzinfomation der OFD Nordrhein-Westfalen zufolge wird nämlich derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert, ob die Überlassung eines betrieblichen Pkw an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken eine schädliche Vermietungstätigkeit i. S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG darstellt. Die Bearbeitung der betroffenen Fälle sei daher zurückzustellen.

Praxishinweis: Zwar ist noch unklar, ob die Sache im Sande verläuft. In der Gestaltungspraxis sollte jedoch bis auf Weiteres – sofern möglich – von der Überlassung von Kfz zu Privatzwecken abgesehen werden, wenn dadurch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gefährdet würde.

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