Existiert für ein betrieblich genutztes Importfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis und ist es auch nicht mit einem inländischen Fahrzeug vergleichbar, darf das Finanzamt den Bruttolistenpreis schätzen und ihn der Ein-Prozent-Regelung für die Privatnutzung zugrunde legen. Schätzungsgrundlage ist dabei der Importpreis und nicht der wesentlich niedrigere Listenpreis, der im Ursprungsland des Fahrzeugs angegeben ist. Das hat der BFH klargestellt. Weiterlesen