![](https://www.steuerberater-steve.de/wp-content/uploads/2018/09/StBerG.png)
Ein mit der Lohnbuchführung beauftragter Steuerberater ist in einem Widerspruchsverfahren wegen Saison-Kurzarbeitergeld (KUG) (§ 101 SGB III) auch dann nicht als Verfahrensbevollmächtigter vertretungsbefugt, wenn es nur um Berechnungsfragen für das Saison-KUG geht (LSG Sachsen (26.10.17, S 26 AL 331/16, rkr.). Die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist keine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchführung nach § 5 Abs. 1 RDG, sondern eine eigenständige ‒ für Steuerberater unerlaubte ‒ Rechtsdienstleistung.