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Nutzungspflicht des beSt begann mit dem 1.1.23 und nicht ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzungsmöglichkeit

9. März 2023
von iwwadm

Steuerberater können sich in einem Klageverfahren nicht darauf berufen, dass ihnen der Registrierungsbrief für das beSt noch nicht zugeschickt worden ist (FG Niedersachsen, Newsletter 3/2023). Weiterlesen

Schlagwörter aktive Nutzungspflicht, besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, beSt
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