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Einmal gekündigt, lässt sich der Versicherungsschutz nicht retten – auch nicht mit dem Hinweis, der Ehepartner habe eigenmächtig die Versicherung gekündigt. Die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gehört zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Nach § 1357 BGB gilt der Ehegatte zu solchen Geschäften als bevollmächtigt. Zum Unfallschaden, dürften in diesem Fall auch beträchtliche Prozesskosten hinzugekommen sein; denn der Fall wurde bis vor den BGH gebracht. Weiterlesen