FRAGE DES STEUERBERATERS: Seit letztem Jahr berate ich einen neuen Mandanten. Dieser verlegte im Jahr 2011 seinen Wohnsitz von Russland nach Deutschland. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder zogen erst im Jahr 2015 zu meinem Mandanten nach Deutschland um. Im Jahr 2015 gab der steuerliche Vorberater meines Mandanten für die Jahre 2011 bis 2013 eine Selbstanzeige ab und erklärte hierin Kapitalerträge aus ausländischen Kontoverbindungen nach. Im Rahmen der Veranlagung zur ESt für das Jahr 2015 hat das FA um die Vorlage des Kindergeldbescheids aus dem Jahr 2011 gebeten. Kurz darauf hat auch die Familienkasse die Vorlage von Belegen über die erstmalige Anmeldung der Kinder in Deutschland, Nachweise über ihre Ausreise und Schulbescheinigungen verlangt. Es stellte sich heraus, dass der Mandant, der über keine deutschen Sprachkenntnisse verfügt, sich bei der Beantragung von Kindergeld von einem Verein unterstützen ließ und in dem Antrag auf Kindergeld von einem inländischen Wohnsitz der Kinder ausgegangen wurde. Die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld wurde im Zuge der Selbstanzeigeberatung nicht geprüft. Ist die Selbstanzeige nun mangels Vollständigkeit unwirksam?