Übernimmt der Arbeitnehmer Daten des Arbeitgebers zu Arbeitslohn, trifft ihn kein grobes Verschulden.

Einem Steuerpflichtigen kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass der in den Jahresbescheinigungen seines Schweizer Arbeitgebers ausgewiesene Bruttoarbeitslohn zu hoch war, weil er gezahlte Kinderzulagen enthielt. Weiterlesen