Nach einem Urteil des BFH (20.3.17, X R 35/16 ) sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur dann als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Weiterlesen
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