![](https://www.steuerberater-steve.de/wp-content/uploads/2018/09/StBerG.png)
Für das Eingreifen der Haftungsprivilegierung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kommen zwei Zeitpunkte in Betracht: der Zeitpunkt der Mandatserteilung und der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Spannend wird es, wenn zwischen diesen beiden die Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) umgewandelt wurde. (Weiterlesen)