Aufgepasst bei der Beratung von Versicherungsvertretern und -maklern – § 4 Nr. 11 UStG hat seine Grenzen!

Zwar sind die Tätigkeiten von Versicherungsvertretern und -maklern grundsätzlich nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei. Doch die Befreiung umfasst nicht das ganze Tätigkeitsspektrum. Der Aufbau eines Strukturvertriebs gehört z. B. nicht dazu (BFH 3.8.17, V R 19/17).

Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i.S. von § 4 Nr. 11 UStG  – so der BFH (30.10.08, V R 44/07). Und eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, gibt es nicht.

Praxishinweis. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern nicht immer „schädliche“ Tätigkeiten sind. Sie können dann zur berufstypischen Tätigkeit eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder -maklers gemäß § 4 Nr. 11 UStG gehören, wenn der Unternehmer, der diese Leistungen übernimmt, durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und standardisierten Vorgängen ist dafür allerdings nicht ausreichend

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