Reality-TV-Teilnahme kommt Teilnehmer teuer zu stehen

Die Teilnehmer der Reality-TV-Show verpflichten sich dazu, sich filmen zu lassen und treten die Verwendungs- und Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab. Im Gegenzug dafür wird das Eigenheim saniert – ohne dass die Teilnehmer dafür bezahlen müssen. Der geldwerte Vorteil aus der Renovierung ist dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (FG Köln 28.2.19, 1 V 2304/18, Beschluss).

Problematisch ist jedoch die Höhe, denn die Renovierungskosten können auch teilweise Produktionskosten sein. Hier muss das FA die konkreten Maßnahmen ermitteln und zuordnen. Pauschale Abschläge ließ das FG nicht durchgehen.

Schreibe einen Kommentar

Im folgenden Kommentar-Feld kannst Du uns und anderen Nutzern Deine Ansicht zum Thema mitteilen. Es ist erforderlich, dabei Name und E-Mail-Adresse anzugeben. Beides wird nicht veröffentlicht. Deine IP-Adresse wird auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f. DSGVO gespeichert. Das geschieht zu unserer Sicherheit, falls jemand in Kommentaren und Beiträgen widerrechtliche Inhalte hinterlässt (Beleidigungen, verbotene politische Propaganda, etc.). Dann können wir selbst für den Kommentar oder Beitrag belangt werden und sind daher an der Identität des Verfassers interessiert. Weitere Einzelheiten zum Umgang mit Deinen Daten findest Du in unserer Datenschutzerklärung.