Verlagerung der Buchführung ins Ausland – auch an das Finanzamt gedacht?

Personalmangel und Kostenvorteile sind die Hauptgründe, warum zunehmend auch kleinere Unternehmen Teile ihrer Buchführung ins Ausland verlagern. Eine Buchführungsverlagerung ist für die betroffenen Mitarbeiter mit erheblichen Veränderungen bis hin zum Arbeitsplatzverlust verbunden. Auch die Auswirkungen auf angrenzende Abteilungen (z. B. Einkauf oder Verkauf) sollten gut bedacht werden. Im Vergleich zu diesen organisatorischen Hindernissen sind die steuerlichen Hürden vergleichsweise gering.

Der Gesetzgeber hat in die Abgabenordnung einen Passus eingefügt, der den Unternehmen die Chance bietet, ihre elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren. Die Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland ist in § 146 Abs. 2a AO gesetzlich geregelt. Die dort genannten Voraussetzungen sollte man unbedingt kennen.

In jedem Fall muss vor der Verlagerung die Genehmigung des zuständigen FA eingeholt werden. Der praktische Fall stellt die wichtigsten Rechtsgrundlagen und die Inhalte eines Verlagerungsantrags vor. Weiterlesen

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