Vorsicht beim Abzug von Strafverteidigungskosten


Es gibt immer wieder Vorschriften in den Steuergesetzen, die viele Steuerberater nicht kennen, die jedoch im Fall der Fälle zu einem Bumerang werden können. Eine dieser Vorschriften ist § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG.

Hier geht es um das Abzugsverbot von Schmier- und Bestechungsgeldern. Im Originalwortlaut hört sich das natürlich etwas komplizierter an: „Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: … die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.“ Es sei darauf hingewiesen, dass der Satzteil „sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ oftmals geflissentlich überlesen wird. Er ist jedoch von enormer Bedeutung, denn nach der Bundestagsdrucksache 13/1686, Seite 18 gilt: „Nichtabzugsfähig sollen auch jene Aufwendungen sein, die im Umfeld der Straftat anfallen (z. B. Beratungs- und Verteidigungskosten).“

Das bedeutet: Haben Sie in Ihrer Mandantschaft zum Beispiel einen Fall, in dem ein Betrugsverfahren mit einem Verfahren über Steuerhinterziehung einhergeht, dürfen sie auf keinen Fall die Kosten im Zusammenhang mit der Strafverteidigung, die auf den Betrug entfällt, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Im schlimmsten Fall passiert Folgendes: Ihr Mandant ist noch soeben mit einer Bewährungsstrafe davongekommen. Ein Jahr später machen Sie die Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgabe geltend. Dies wird als zweite (weitere) Steuerhinterziehung gewertet und bei Ihrem Mandanten wird die Bewährung widerrufen.

Ausgaben für die steuerliche Strafverteidigung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen oder beruflichen Vorgang steht (BFH 22.7.86, VIII R 93/85, BStBl 86 II, 845) und dem Abzug dieser Steuern selbst nicht § 12 Nr. 3 EStG entgegensteht (vgl. BFH 12.6.02, XI R 35/01, BFH/NV 02, 144). Die Aufteilung zwischen nicht abziehbaren und abzugsfähigen Strafverteidungskosten sollten Sie unbedingt mit dem zuständigen Finanzamt erörtern, damit Ihrem Mandanten weitere Nachteile erspart bleiben.

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