Verbraucher und Kleinstunternehmen haben (zunächst) bis 30.6.20 ein Leistungsverweigerungsrecht (Art. 240 § 1 EGBGB, BGBl. 20, 569 ff.), wenn sie wegen der Corona-Krise vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbringen können. Dabei muss es sich um wesentliche Schuldverhältnisse handeln, die vor dem 8.3.20 geschlossen wurden (s. Gilgan, KP 20, 95). Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bei Verbrauchern zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge und bei Kleinstunternehmen zur Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich. Die laufende steuerliche Beratung ist unstreitig ein Dauerschuldverhältnis ‒ ist sie aber auch „wesentlich“? Weiterlesen
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