Wer IAB sagt, muss auch Fahrtenbuch sagen

Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw kann nicht mit nachträglichen Auflistungen nachgewiesen werden. Wer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für den Betriebs-Pkw durch die Betriebsprüfung retten will, muss ein Fahrtenbuch führen  (FG Münster 10.7.19, 7 K 2862/17 E, Rev. BFH VIII R 24/199. Weiterlesen

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